Wolfsabschuss: Bleibt der Täter straffrei?

Langsam sickert es durch: Im Fall des Jägers, der am 06. Juni 2009 bei Tucheim im Jerichower Land/Sachsen-Anhalt einen wild lebenden Wolf tötete, hat das zuständige Amtsgericht die Klage abgewiesen. (Az 21a Ds 444 Js 8652/09). Angeblich ist dem Waidmann, der auf das geschützte Tier feuerte, weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachzuweisen.

Fassungslosigkeit bei allen, die diesen Fall vor Ort und in den Medien verfolgt und Anzeige erstattet hatten. Dass die illegale Tötung einer geschützten Tierart – das Naturschutzrecht sieht dafür eine Höchststrafe von fünf Jahren vor – möglicherweise ungesühnt bleiben soll, ist ein Skandal. Und so mancher fragt sich, wozu nützen die besten Gesetze, wenn sie nicht angewandt werden. Sollte dieser Schütze wirklich straffrei bleiben, wäre das ein Freibrief für zahlreiche bewaffnete Wolfsgegner.

Die Begründung des Amtsgerichts Burg, ebenso jägerfreundlich wie abenteuerlich, spricht geltendem Natur-, Arten- und Tierschutzrecht Hohn. Sie stellt nämlich darauf ab, dass der 48-jährige Schütze, der während einer Gemeinschaftsjagd gegen 21.30 vom Hochsitz aus den Wolf tötete, davon ausgehen konnte, es handele sich um einen Hund, der hinter Rehen her war. Obwohl zu dieser Zeit die Dunkelheit bereits eingesetzt hatte, schoß er auf eine Entfernung von etwa 42 Metern einem hundeähnlichen Tier frontal in den Kopf. Dass er einen Wolf getötet hatte, will der Hobby-Jäger erst am nächsten Tag erfahren haben.

Das passt schlecht zu jenem Insider-Wissen, das kurz darauf in einem Online-Jägerforum ausposaunt wird: Demnach war ursprünglich geplant, das eindeutig als Wolf erkannte tote Tier stillschweigend zu verbuddeln. Da aber bereits zu viele der über 50 Mitjäger von der Tat wussten und der Täter auch bereits zugegeben hatte, den Wolf erschossen zu haben, hängte man das Tier zunächst bis zur weiteren Verwendung in eine Kühlzelle – wie das bei erlegtem Wild üblich ist.

Es ist kaum zu glauben: Was jedem Jagdscheinanwärter eingeschärft wird, nämlich unter gar keinen Umständen auf etwas zu schießen, was man nicht eindeutig als jagdbar erkannt hat, wird in der Begründung des Gerichts zu Gunsten der Täters ausgelegt. Es müsse berücksichtigt werden, heißt es da, dass die veränderten Lichtverhältnisse die Erkennbarkeit des Tieres beeinträchtigten und dass dem Schützen nur wenige Sekunden für seine Reaktion zur Verfügung stand. Das reinste Jägerlatein! Ob es nun ein Wolf oder ein Hund war, der an jenem Abend im Feuer lag, ist dabei zweitrangig. Dieser Schuß hätte überhaupt nicht fallen dürfen.

Es kommt aber noch schlimmer: Dem Jäger war es auch nicht erlaubt, einen Hund zu töten. Er war nämlich als Gastjäger gar nicht berechtigt den sogenannten Jagdschutz auszuüben, wonach Jäger unter bestimmten Umständen freilaufende Hunde erschießen dürfen. Dazu wäre eine schriftliche Erlaubnis der Jagdleiters notwendig gewesen. Die aber lag eindeutig nicht vor. Das ist der Mitteilung des Verwaltungsgerichts Magdeburg zu entnehmen, in der der sofortige „Entzug des Jagdscheins wegen Tötung eines Wolfes“ gerechtfertigt wird. (Offenbar wollte der Wolfstöter seinen eingezogenen Jagdschein baldmöglichst zurück. Az 3 B 211/09 MD). Und was nicht ganz unwesentlich ist: Unter diesen Umständen wäre auch der Abschuss eines Hundes nicht rechtens und ohne „vernünftigen Grund“.

Außerdem betont der fassungslose Landrat des Kreises Jerichower Land in seiner Pressemitteilung vom 09.06.2009, dass ihm dieses „jagdliche Fehlverhalten“ völlig unverständlich sei, weil er umfangreiche Informationen zur Wolfsthematik an die Jägerschaft gegeben und umfassend aufgeklärt habe. Schon deswegen sei es jagdliche Praxis in seinem Landkreis, dass auf freilaufende Hunde nicht geschossen wird. Daher könne sich der Jäger auch nicht auf eine Verwechslung mit einem Hund beziehen. Die Aussage des „ahnungslosen“ Schützen wie auch seiner Waidgenossen, es hätte bis zum Tatzeitpunkt niemand gewusst, dass Wölfe in ihrem Jagdgebiet vorkommen, ist demnach als Notlüge entlarvt.

Gleich nach Bekanntwerden der Tat, setzte eine ausführliche Berichterstattung in regionalen und überregionalen Medien ein. Die öffentliche Empörung, die sich anschließend in zahlreichen Kommentaren und Leserbriefen Luft machte, war auch der Nachricht geschuldet, dass der erschossenen Wolfsrüde auf dem nahen Truppenübungsplatz mit einer Partnerin lebte und Junge zu versorgen hatte.

Auch aus Jägersicht hat der Wolfstöter verantwortungslos gehandelt. Er verstieß nicht nur gegen die ungeschriebenen Gesetze deutscher Waidgerechtigkeit, sondern gleichzeitig gegen festgeschriebene jagdrechtliche Vorschriften. Das bescheinigt ihm der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt am 08.06.2009 in ungewohnt scharfer Form und droht schnelle und harte Konsequenzen an. Der Schütze habe dem öffentlichen Ansehen und der Glaubwürdigkeit des Verbandes schweren Schaden zugefügt. Und auch hier wieder der Hinweis, dass die Mitglieder in vielfältiger Weise über Wolfsvorkommen informiert und aufgeklärt worden seien.

Der ortsansässige Hobby-Jäger hätte also längst wissen können, dass sich in seinem Landkreis eine Wolfspopulation etabliert. Soviel Interesse am Artenschutz muss man von Mitgliedern eines Jagdverbands, der auf seinem Briefkopf als Naturschutzverband firmiert, schon verlangen. Was noch dazu kommt: Bereits im November 2005 veröffentlichte der Nordkurier unter der Überschrift „Altmark wieder Wolfsrevier“ einen Artikel, in dem u.a. das Jerichower Land als Wolfsgebiet ausgewiesen wird – und auch hier schon ein Appell des Landesverwaltungsamts an die Jäger, im Rahmen des Jagdschutzes aus Verwechslungsgründen auf die Verfolgung von Hunde zu verzichten.

Es ist höchste Zeit, dass Jägern endlich gesetzlich untersagt wird, auf Haustiere zu schießen – zum Wohl von Wölfen sowie von Hunden. Nur so wird sich die Spreu vom Weizen trennen. Appelle nützen nichts. Auf freiwilligen „Verzicht“ ist kein Verlass. Ein entsprechendes Verbot auf Bundes- und Länderebene ist nötig und längst überfällig. Wenn es bestimmte Interessengruppen auch nicht wahrhaben wollen: Deutschland ist Einwanderungsland – auch für Wölfe!

soll der geier vergissmeinicht fressen?
was verlangt ihr vom schakal,
dass er sich häute, vom wolf? soll
er sich selber ziehen die zähne?

Hans Magnus Enzensberger – Verteidigung der Wölfe

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