Unterbringung/Zwangseinweisung – der letzte Weg …

Die Unterbringungsgesetzte der Länder regeln die „Unterbringung von Menschen mit psychischen Auffälligkeiten oder Störungen“ in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik – gegen den eigenen Willen. Zwangseinweisungen erfolgen in der Regel bei anders nicht abwendbarer akuter Gefahr für den Betroffenen und auch gegenüber anderen, z.B. wenn andere Personen angegriffen werden oder massiv andere Rechtsgüter gefährdet werden.

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Gesetz über die Unterbringung
psychisch Kranker und deren Betreuung
(Unterbringungsgesetz – UnterbrG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. April 1992

Art. 1
Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Unterbringung insbesondere auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet. Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel, insbesondere durch Hilfen nach Art. 3, abgewendet werden kann.

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Eine feste Klassifizierung welche akuten psychischen Störungen oder Erkrankungen mit Selbst- oder Fremdgefährdung für eine Unterbringung sprechen, gibt es nicht. Zu den meisten Krankheitsbildern der Unterbringung zählen unter anderem: Verwirrtheit durch akute organische Psychosen, schizophrenen Störungen, stoffgebundenen, z. B. alkoholabhängigen oder durch Drogen hervorgerufenen Störungen. Aber auch aufgrund einer massiven Persönlichkeitsstörung kann eine Zwangseinweisung durchaus notwendig und gerechtfertigt sein.

Für eine Unterbringung spielen zwei wesentliche Faktoren eine wichtige Rolle:

  • den Schweregrad der Störung
  • das Ausmaß bereits eingetretener gefährdender Verhaltensweisen oder Äußerungen.

Hauptgrund für betreuungsrechtlich begründete Zwangseinweisungen sind nicht nur unmittelbare Gefährdungen, sondern auch andere schwere Formen weiterer Selbstgefährdung, z. B. Nichtbehandlung schwerster körperlicher Leiden und rechtlich auch um die Gefahr einer schweren Verfestigung chronischer psychischer Störungen. Durch die Behandlung einer primären Krankheit, die für die Entstehung und Aufrechterhaltung der psychischen Störung verantwortlich ist, kann einer Fortschreitung und Chronifizierung meistens Einhalt geboten werden.

Die Krankheitserkenntnis & auch -einsicht ist für eine freiwillige Behandlung Grundvoraussetzung – diese „Compliance“ spielt für den weiteren Verlauf einer jeden Krankheit eine sehr wichtige Rolle. Sollte diese fehlen und die oben genannten Faktoren zutreffen, bleibt als „Mittel der letzten Wahl“ keine andere Möglichkeit, als diesen Schritt zu tun, um dem Patienten zu helfen.

Die fremdeingeleitete, gesetzliche Unterbringung ist der letzte Weg, einem psychisch Kranken Menschen zu helfen – wohl aber manchmal leider schon alleine zum Schutz und auch zur Hilfe des Betroffenen notwendig.

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