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Heilpraktiker in der Sorgfaltspflicht

Guten Tag liebe Leserinnen und Leser,

gerne möchte ich Ihnen ein Urteil des Verwaltungsgerichthofes vorstellen, das Heilpraktikern die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Patienten richtungsweisend aufzeigt. Leider sehen sich viele Heilpraktiker (und ihren Stand) gleichwertig mit einem Arzt. Schwerwiegender noch: sie lassen ihre Patienten in diesem Glauben. Durch ein VGH-Urteil von 2008 droht dem Heilpraktiker bei Missachtung dieser Sorgfalts- & Hinweispflicht unter Umständen sogar der Entzug seiner Heilpraktikererlaubnis:

Heilpraktiker muss auf ärztliche Behandlung hinwirken
(lifepr) Düsseldorf, 22.10.2008, Ist ein Patient mit einer schwerwiegenden Erkrankung bei einem Heilpraktiker in Behandlung, so darf der Heilpraktiker den Patienten nicht in dem Glauben lassen, eine ärztliche Behandlung werde durch ihn ersetzt. Laut ARAG Experten kann einem Heilpraktiker, der den Besuch eines Arztes nicht empfohlen hat, die Heilpraktikererlaubnis entzogen werden (VGH 9 S 1782/08).
” …Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 – 1 BvR 784/03 -, NJWRR 2004, 705; Senatsurteil vom 26.10.2005 – 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146). Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muss daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.1993 – 9 S 326/93 -, ESVGH 44, 161) …”

Quellen:
http://www.lifepr.de/pressemeldungen/arag-allgemeine-rechtsschutz-versicherung-ag/boxid/70958
http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/ueberpruefungsverfahren
http://www.juraforum.de/urteile/vgh-baden-wuerttemberg/vgh-baden-wuerttemberg-beschluss-vom-02-10-2008-az-9-s-178208
http://www.agpf.de/VGH-Bad-Wuertt-9S1782-08-Heilpraktiker-Widerruf

Ich habe nach dem Heilpraktikergesetz die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. In all meinen Unterlagen und auch Therapieverträgen weise ich im Vorfeld einer Therapie auf die vorherige medizinische Abklärung körperlicher Erkrankungen durch einen Arzt  ausdrücklich hin:

“Alle Klienten/Patienten werden darüber aufgeklärt, dass Rouven M. Siegler als „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ die Leistung und körperliche Untersuchung eines Arztes keinesfalls ersetzen kann. Alle Klienten/Patienten wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Symptome vor Coaching-, Beratungs- oder Therapiebeginn zum Ausschluss einer körperlichen Ursache durch einen Arzt medizinisch abgeklärt werden müssen. … Der Klient/Patient weiß, dass die Beratung/Therapie kein Ersatz für eine ärztliche Behandlung ist und versichert, dass er eine eventuell bestehende ärztliche Therapie nicht abbricht und den empfohlenen Behandlungsplan/Medikation beibehält. Der Klient stellt durch geeignete Maßnahmen (z.B. fachärztliche Untersuchung) eigenverantwortlich sicher, körperlich gesund zu sein. Der Coach/Therapeut arbeitet eng mit Ärzten und Psychologen zusammen und verweist bei Verdacht auf eine körperliche Ursache umgehend an einen Facharzt.”

Mir liegt viel an Ihrer Gesundheit! Darum verweise ich alle meine Patienten bei noch nicht medizinisch abgeklärten Symptomen immer zuerst an den Facharzt.

Für 2011 wünsche ich mir, dass sich noch viel mehr Heilpraktiker an dieser Vorgehensweise orientieren mögen …

Viele liebe Grüße
Rouven M. Siegler | www.innergaming.de

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