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Schlagwort-Archive: Maskenpflicht
Ende der Maskenpflicht …

Mit dem heutigen Tag, dem 08.04.2023, endet auch bei uns in der Praxis offiziell die Maskenpflicht!
Viele liebe Grüße
Rouven M. Siegler
Bitte beachten: ab 01. Oktober 2022 wieder generelle Maskenpflicht in therapeutischen Einrichtungen …
Liebe Patientinnen und Patienten,
bitte tragen Sie beim Betreten der Praxis einen FFP2-Mund-Nasen-Schutz. Es herrscht zu Ihrer und unserer Sicherheit ab 01. Oktober 2022 bis auf weiteres die generelle FFP2-Maskenpflicht in allen medizinischen und therapeutischen Einrichtungen.
Bitte kommen Sie nicht zu früh (und auch nicht zu spät) zu Ihrem Termin, so dass Ihr Aufenthalt in der Praxis Ihrer Behandlungszeit entspricht. Ein längeres Verweilen in der Praxis vor und nach dem Termin ist nicht gestattet.
Vielen Dank,
Euer
Rouven M. Siegler
Maskenpflicht in der Psychotherapie (PTK Bayern)
Weil vermehrt und immer wieder die Frage zur Maskenpflicht in der Behandlung aufgekommen ist – ein klares Statement zum Thema “Ausnahmen von der Maskenpflicht”: die PTK Bayern schreibt folgendes:
(…) Die Abdeckung des Mund-Nase-Bereiches des Gesichtes stellt aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung psychotherapeutischer Behandlungen dar. Die Abdeckung von Mund und Nase kann für manche Patient*innen verunsichernd wirken, die erforderliche Einschätzung kritischer Entwicklungen bei Patient*innen einschränken und nonverbale Interventionsmöglichkeiten der/des Psychotherapeut*in erschweren oder unmöglich machen. In diesen Fällen kann es sein, dass die fachlich korrekte Durchführung von Psychotherapie nicht mehr möglich ist. Eine Mund-Nase-Bedeckung steht einer psychotherapeutischen Behandlung jedoch nicht grundsätzlich entgegen.
Die / Der behandelnde Psychotherapeut*in hat daher jeweils im individuellen Fall die fachliche Einschätzung vorzunehmen, ob die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen unter Beachtung der Maskenpflicht fachlich korrekt durchgeführt werden können. Diese Einschätzung kann zu dem Ergebnis führen, zur Gewährleistung einer fachgerechten Behandlung auf die Mund-Nasen-Bedeckung während der Sitzung verzichten zu müssen. In einem solchen Fall wäre dann auch ein informiertes Einverständnis mit der Patientin/dem Patienten bzw. deren/dessen Personensorgeberechtigten herzustellen. Im Falle der Abweichung von der Maskenpflicht sollte die jeweilige fachliche Begründung und das eingeholte Einverständnis der Patientin/des Patienten in der Patientenakte dokumentiert werden.
https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/id/li_aenderungbayerischeinfektionsschutzmassnahmen.html